
Ich liefere Ihnen tadellose bestätigte Übersetzungen Ihrer offiziellen Dokumente.
Wenn Sie einen Umzug nach Deutschland planen, sich in Deutschland bewerben möchten oder ein Studium anstreben, kann es sein, dass Sie förmlich in Papierbergen versinken. Sie müssen viele wichtige Unterlagen zusammenstellen und diese den Behörden, Anerkennungsstellen und Gerichten in Deutschland in „beglaubigter“ Übersetzung vorlegen. Vielleicht plagt Sie auch die Sorge, dass Ihre übersetzten Urkunden von den Behörden in Deutschland womöglich nicht anerkannt werden. Diese Sorge kann ich Ihnen nehmen.
Ich helfe Ihnen gerne weiter, wenn Sie eine „beglaubigte“ Übersetzung (in Sachsen korrekte Bezeichnung: „bestätigte“ Übersetzung) Ihrer Dokumente aus dem Tschechischen oder Englischen ins Deutsche benötigen. Als vom Oberlandesgericht Dresden öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin arbeite ich nach den strengen Qualitätsvorgaben des OLG Dresden. Als Mitglied im Bundesverband der Übersetzer und Dolmetscher bin ich zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen, indem ich sie mit meinem Bestätigungsvermerk und meinem Rundstempel versehe. So werden Ihre Urkunden anstandslos von den deutschen Behörden akzeptiert.
Sie benötigen eine bestätigte Übersetzung Tschechisch-Deutsch und sind sich nicht sicher, wie Sie bei der Beauftragung vorgehen sollten? Keine Sorge, ich erkläre Ihnen alles, was Sie wissen müssen. Einige Fragen, die mir immer wieder von Kunden gestellt werden, habe ich hier vorab für Sie beantwortet:
Wie viel kostet eine bestätigte Übersetzung Tschechisch-Deutsch?
Einen verbindlichen Preis für die Übersetzung Ihres Dokuments kann ich erst nennen, wenn ich das Dokument bzw. dessen Kopie gesehen habe. Jede Urkunde ist einzigartig, und ich kann den Aufwand für eine Übersetzung samt Bestätigung erst abschätzen, wenn ich mir ein Bild vom Umfang des Originaldokuments gemacht habe. Senden Sie mir einfach eine Kopie Ihres Dokuments (z.B. als PDF- oder jpg.-Datei) an meine E-Mail-Adresse. Ich schaue mir das Dokument an und melde mich spätestens innerhalb von 24 Stunden mit einem Preisangebot und dem möglichen Liefertermin zurück.
Benötigt der Übersetzer für die Übersetzung das Originaldokument?
Prinzipiell nein. Ich kann die Übersetzung Ihres Dokuments gerne anhand einer Kopie (Scan, Foto etc.) anfertigen. In den Bestätigungsvermerk schreibe ich dann, dass mir das Dokument „in Kopie“ vorgelegen hat. Damit die Mitarbeiter in den Behörden nachvollziehen können, dass es sich bei der Übersetzung um die Übersetzung Ihres Originaldokuments handelt, wird eine Kopie des Ausgangstextes an die Übersetzung geheftet. Es ist daher nicht nur für mich als Übersetzer von Vorteil, wenn die Kopie gut lesbar ist. Auch die Mitarbeiter der Behörden werden es zu schätzen wissen, wenn die Kopie Ihres Originals von guter Qualität ist.
Wird die Übersetzung von den Behörden anerkannt, wenn das Original bei der Übersetzung nicht vorgelegen hat?
Da ich eine Kopie des Ausgangstextes an die Übersetzung hefte, können die Empfänger der Übersetzung (z.B. Beamte in Behörden) diese mit dem vorgelegten Originaldokument vergleichen und problemlos nachvollziehen, dass die Kopie, die der Übersetzung zugrunde gelegen hat, mit dem Original übereinstimmt. Daher werden erfahrungsgemäß auch Übersetzungen, die anhand einer Kopie angefertigt wurden, problemlos von den Behörden anerkannt. Ob dies tatsächlich so ist, kann im Zweifelsfall jedoch nur der jeweilige Empfänger der Übersetzung bestätigen. Fragen Sie also einfach bei der Behörde nach, wenn Sie sich unsicher sein sollten.